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Borngasse 43, 52064 Aachen

Satzung

Satzung des Vereins
"Aachener Engel e.V."

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Aachener Engel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Aachener Engel e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

§ 2 Zweck

Der Verein soll primär aufgrund Krebserkrankung bedürftig gewordenen Menschen oder sonstigen bedürftigen Menschen aus der Region Aachen mit finanziellen und sächlichen Mitteln in Fällen konkreter unverschuldeter Einzelschicksale direkt und unmittelbar helfen, und zwar mit entsprechenden Mitteln des Vereins insbesondere aus Veranstaltungen, Spenden etc. Zweck des Vereins ist zudem die Wertschätzung guter Taten von Menschen aus der Nachbarschaft und sonstigen Umfeld durch Öffentlichmachung. Es soll ein Forum geschaffen werden, um diesen Menschen die gehörige Aufmerksamkeit zu schaffen und andere zu inspirieren, auch Gutes zu tun. Daneben soll präventiv Hilfe mit dem Schwerpunkt Heranwachsender (wie Betreuung, Förderung im schulischen und außerschulischen Bereich) stattfinden. Vorschläge für konkrete Hilfsmaßnahmen können nur durch Mitglieder des Vereins oder den Vorstand eingebracht werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist namentlich die Förderung folgender steuerbegünstigter Zwecke:
  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§52 Abs. 2 Nr. 3 AO)
  • Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)
  • Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO)

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen. Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrages. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Zustimmung des Vorstandes und mindestens eines weiteren Mitgliedes. Entscheiden sich der Vorstand und mindestens 5 Mitglieder gegen die Aufnahme, wird die Aufnahme verwehrt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes setzt einen Bürgen aus den Reihen der Mitglieder voraus. Antragsteller, die nach dem Strafgesetzbuch in Form einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen vorbestraft sind, werden nicht aufgenommen. Mitglieder die entsprechend strafrechtlich verurteilt werden, werden umgehend durch entsprechenden Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt. Ein Beschluss über den Ausschluss erfordert die Stimmen der Mitglieder des Vorstandes sowie 5 weiterer Mitglieder.

§ 6 Mitglieds­beitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt zunächst 36,00 € pro Kalenderjahr. Etwaige Änderungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres auf das Vereinskonto zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag sowie Spenden und sonstige Einnahmen werden für wohltätige Zwecke genutzt. Der geleistete Beitrag kann höher sein, was jedoch nicht zu einer dauerhaften, höheren Beitragszahlung verpflichtet. Eine höhere Zahlung erhöht nicht das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, entgeltlich im Aufgabenbereich des Vereins tätig zu sein. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes für Pflichtverletzungen scheidet aus; dies gilt nicht für ein Mitglied, welches vorsätzlich Pflichtverletzungen begeht. Für fahrlässiges Handeln wird auf keinen Fall gehaftet.

§ 8 Gelder, Spenden, Konten

Alle Einnahmen durch Veranstaltungen, Spenden oder Mitgliedsbeiträge werden wohltätigen Zwecken zugeführt. Diese Gelder werden nur über ein Konto des Vereins verwaltet, von welchem auch anfallende Kosten beglichen werden. Somit besteht eine immer gegebene Transparenz aller Geldbewegungen. Alle Ausgaben müssen von zwei Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Mitglied freigegeben werden. Lediglich der Erwerb von z.B. Büroartikeln, Werbeflyern oder ähnlichem kann bis zu einer Summe von maximal 200,00 € von einer Vorstandsperson getätigt werden ohne die Zustimmung eines weiteren Mitgliedes. Über Veranstaltungen jeglicher Art entscheidet der Vorstand und ein Mitglied. Die Kosten für Veranstaltungen werden aus dem Vereinskonto getragen. Alle entstehenden Ausgaben müssen angemessen sein und nach vorstehender Bewilligung schriftlich dokumentiert werden. Eingehende Spenden werden keinem festgelegten Zweck zugeführt. Vorhandene Gelder werden satzungsgemäß vergeben. Nur gezielte Spenden mit einem konkreten Verwendungszweck werden umgehend an die zu begünstigende Person oder Institution weitergeleitet. Jede Spende wird mit einer Spendenquittung quittiert.

§ 9 Begünstigte

Begünstigt sollen diejenigen sein, die ohne eigenes Verschulden in eine Notlage geraten sind und hilfsbedürftig sind. Begünstigte müssen glaubhaft machen, dass sie keine hinreichenden eigenen Mittel haben, auf die sie zurückgreifen können. Sollten diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, wird der Verein rechtliche Schritte einleiten und eventuell ausgezahlte Hilfen zurückfordern. Die Zuwendung, die ein Begünstigter erwarten kann, liegt im Ermessen des Vorstandes in Verbindung mit einem Mitglied; ein Rechtsanspruch besteht nicht – der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 10 Mitglieder­versammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/4 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 11 Einberufen von Mit­gliederver­sammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 12 Ablauf von Mit­gliederver­sammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. An Abstimmungen können die Mitglieder grundsätzlich nur persönlich teilnehmen; eine Bevollmächtigung kann nur gegenüber einem Gründungsmitglied erfolgen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 13 Proto­kollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Satzung des
MLKampfsport Akademie e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet MLKampfsport Akademie.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. .
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4) Sitz des Vereins ist Aachen.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Satzungszweck ist es, insbesondere die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, vorrangig auf dem Gebiet des Boxsportes zu erbringen. Hierzu gehört besonders auch die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an regelmäßige sportliche Betätigung und die Pflege sportlicher Gemeinschaft und Fairness. Auch und gerade Kinder und Jugendliche, die über den Aachener Engel e. V. betreut werden, sollen durch den Sport positiv gestärkt und gefördert werden.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Mitglieder können auch juristische Personen werden, wenn sie durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereins und des dort betriebenen Sportes bezwecken.
  2. Der Verein hat
    • ordentliche Mitglieder, älter als 16 Jahre
    • minderjährige Mitglieder, jünger als 16 Jahre
    • Ehrenmitglieder
  3. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind sowie juristische Personen.
  4. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt durch den Vorstand, der auch ihre etwaigen Pflichten bestimmt.
  5. Aus der Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  6. Jedes Mitglied erkennt bei seiner Beitrittserklärung die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich an und hat den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
  7. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern, i. d. R. beiden Elternteilen, zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  8. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich zu erteilen, jedoch ist der Vorstand nicht verpflichtet Gründe für die Ablehnung zu nennen.

§4 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese werden durch den Vorstand festgelegt.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Umlagen beschlossen werden.
  3. Die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt. Dieser Beschluss gilt so lange, bis ein neuer abändernder Beschluss gefasst wird.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§5 Aus­scheiden aus dem Verein

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Tod
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Streichung
    • durch Ausschluss
  2. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
  3. Mitglieder, die ihren aus der Mitgliedschaft erwachsenen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz schriftlich zugestellter Mahnung mit der Zahlung im Rückstand sind. Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Zustellung der Mahnung erfolgen und berührt nicht das Recht des Vereins, rechtliche Schritte zur Eintreibung rückständiger Beiträge, Umlagen oder anderer finanzieller Verpflichtungen einzuleiten.
  4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand

§7 Mitglieder­versammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung sowie gleichzeitige Veröffentlichung im Vereinsaushang. Für die Wirksamkeit der schriftlichen Einladung an die einzelnen Mitglieder genügt die Aufgabe zur Post. Als Adresse gilt jeweils die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die entsprechende Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren, nicht dem Vorstand angehörenden Mitglied zu unterschreiben. Dieses Mitglied wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung des Vorsitzenden.
  5. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
    • Entgegennahme des Jahresberichts
    • Entlastung des Vorstandes
    • Verabschiedung des Jahreshaushalts
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

§8 Außer­ordentliche Mitglieder­versammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung muss nach den für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen erfolgen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies der Vorstand oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

  1. Sämtliche Angelegenheiten des Vereins sind der Leitung des Vorstandes anvertraut, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Insbesondere ist er zuständig für:
    • die Bewilligung von Ausgaben
    • die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
    • die Aufnahme, den Ausschluss von Mitgliedern
    • alle Entscheidungen, soweit die Interessen des Vereins berührt werden,
    Ehrungen nach der Ehrenordnung.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden und ständigem Stellvertreter
    • dem Schatzmeister Alle Vorstandsmitglieder müssen vollgeschäftsfähig sein.
  3. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister, jeder einzeln, vertreten. Der Vorstand bleibt bis zur Abwahl im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, entgeltlich im Aufgabenbereich des Vereins tätig zu sein. Jedes Mitglied des Vorstandes ist, alleine zur Vertretung des Vereines berechtigt. Im Innenverhältnis ist zuvor schriftlich Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden zu führen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes für Pflichtverletzungen scheidet aus; dies gilt nicht für ein Mitglied, welches vorsätzlich Pflichtverletzungen begeht. Für fahrlässiges Handeln wird auf keinen Fall gehaftet.
  4. Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters mit Einverständnis des 1. Vorsitzenden.
  5. Über die Sitzung des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  6. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit beratende Ausschüsse und zeitweilige Kommissionen bilden, welche die Entscheidungsfindung des Vorstandes unterstützen.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts-, eine Kassen- und eine Jugendordnung.

§10 Vereins­strafen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmung der Satzung ist der Vorsitzende/Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen die Mitglieder zu treffen:
  • Verweis
  • vereinsinterne Sperre bis zu einem Jahr
  • ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
  • Ausschluss aus dem Verein

§11 Vermögens­verwaltung und Rechnungs­führung

  1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens hat nach jährlich aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfolgen.
  2. Zum An – und Verkauf sowie dinglicher Belastung von Grundstücken, Vermietungen und Verpachtungen von weittragender Bedeutung bedarf es eines mehrheitlichen Beschlusses des Vorstandes und der Zustimmung des 1. Vorsitzenden.
  3. Die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes, die Rechnungsführung und das Kassenwesen obliegen dem Schatzmeister, der auch für die regelmäßige Einkassierung aller Einnahmen Sorge zu tragen hat.
  4. Zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die jährlich eine Prüfung der Kasse und der rechnerischen Richtigkeit des Jahresabschlusses vorzunehmen haben. Der Befund ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand vorzulegen.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich.
  3. Zur Beschlussfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Aachener Engel e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§13 Inkraft­treten

Diese Satzung wurde am 23. September 2013 errichtet. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gründungsmitglieder Martin E. Lücker Alexander Bücken Mirko Kositzke Sergej Warkentin Imad Ahmad Agata Wardacka Dirk Pullen Vereinsaufgaben – Vorsitzender/Trainer/Sportwart – stellv. Vorsitzender/Vereinsrecht – Schatzmeister/Verwaltung – Nachwuchstrainer – Nachwuchstrainer – Frauenbeauftragte – Kinder-/Jugendbeauftragter Letzter Stand: 27.11.2013

Satzung
Engel Tutor

Engeltutor ist ein Projekt des Aachener Engel e. V., weshalb die Satzung des Aachener Engel e. V. gilt.

Ergänzend weisen wir in der bestehenden Satzung auf folgende Geschäftsbedingungen hin:

1. Der Aachener Engel e. V. ist lediglich der Vermittler zwischen Tutoren und Schülern.

2. Der Aachener Engel e. V. prüft die Seriosität der Tutoren wie auch der Schüler nach bestem Wissen und Gewissen.

Haftungs­ausschluss:

Der Aachener Engel e. V. haftet nicht für etwaige Schäden, die einem Schüler durch einen Tutor oder einem Tutor durch einen Schüler entstehen.

Die Zusammenarbeit zwischen Tutoren und Schüler beschränkt sich ausschließlich auf diese. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Eventuell anfallende Kosten für z. B. Lernmaterialien, Schulbücher, Arbeitsbücher, Fahrtkosten etc. werden ohne vorherige Absprache und Zustimmung durch den Aachener Engel e. V. nicht übernommen. Eine mögliche Übernahme von Kosten muss schriftlich beim Aachener Engel e. V. beantragt und von diesem genehmigt werden. Unser kostenloses Angebot beschränkt sich ausschließlich auf die ehrenamtliche Tätigkeit unserer Tutoren.